Jan Hartmann 9. Juli 2011
Der erste Schritt ist die Gründung eines Vereins und der erste Schritt dahin ist die Vereinssatzung. Hier ist ein erster Entwurf, jeder der will, darf ihn diskutieren.
Euer Name e.V.
Motorsport für jedermann unterstützt das World Food Programme der UN
Niederhofheimer Strasse 21, 65812 Bad Soden
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 2011 in Nürnberg
§ 1 Name, Sitz, Zweck
- Der Name des Vereins lautet „Euer Name”.
Er soll in das Vereinsregister Frankfurt eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.”
- Er hat seinen Sitz in Frankfurt.
- Der Zweck wird verwirklicht durch:
Die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen für jedermann, deren Erlöse gemeinnützigen Organisationen (z.B. dem World Food Programme der Vereinten Nationen) zugute kommen.
- Der Satzungszweck wird mit Hilfe von Mitgliedsbeiträgen und Spenden verwirklicht.
- Es wird angestrebt, dass sämtliche eingehenden Spenden und der größtmögliche Teil der Mitgliedsbeiträge im Projekt ankommen und nachweisbar für Aufbau- und Unterhaltsleistungen zur Verwirklichung des Vereinszwecks, angepasst an die landestypischen Gegebenheiten, eingesetzt werden. Es ist vorgesehen, Vereinsmittel an ausländische Personen und Körperschaften zur Verwendung im Sinne des Vereinszwecks weiterzuleiten. Dies erfolgt über inländische Personen und Körperschaften.
- Kommen unterstützte Körperschaften oder Hilfspersonen der Pflicht zur Vorlegung eines Rechenschaftsberichtes nicht nach oder geht aus dem vorgelegten Rechenschaftsbericht nicht hervor, dass die Mittel ausschließlich für Zwecke verwendet wurden, die der Vereinssatzung entsprechen, wird die Weiterleitung von Vereinsmitteln unverzüglich eingestellt.
- Der Verein ist sowohl parteipolitisch als auch religiös neutral.
- Eine Ausweitung der Zwecke des Vereins in begründeten Fällen bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§51 ff). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürren nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft.
- Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Alle Mitglieder werden über Neuaufnahmen informiert und die Gründungsmitglieder sind vetoberechtigt.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
- Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
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Der erste Schritt ist die Gründung eines Vereins und der erste Schritt dahin ist die Vereinssatzung. Hier ist ein erster Entwurf, jeder der will, darf ihn diskutieren.
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